Dorstener Schülerin Wilhelmine Bleckmann wird im Barloer Busch erdrosselt aufgefunden

Von Wolf Stegemann

  • Persönliche Vorbemerkung des Autors: Dies ist eine Kriminalgeschichte aus Dorsten des Jahres 1907. Ein Arbeiter erdrosselte im Barloer Busch zwischen Altendorf-Ulfkotte und Dorsten eine 13-jährige Schülerin. Als ich die im Landesarchiv NW Düsseldorf lagernden und bis dahin von noch niemandem eingesehenen Gerichtsakten aus dem Jahre 1907 durchblätterte und die Einlassungen der beteiligten Personen las, überkam mich ein Schauder. In einer kühlen Gerichtssprache, die vor 100 Jahren wahrscheinlich nur unwesentlich anders war als heute, ist in diesen Akten detailliert dokumentiert, wie das Leben des Mädchens ausgelöscht wurde und danach das des Mörders durch das Handbeil des Henkers. Besonders ergriffen war ich, als ich das kleine Kinderportemonnaie in der Hand hielt, aus dem der Mörder das Fünfmark-Stück entnahm, als das Mädchen erdrosselt auf dem Waldboden lag. Ich habe im Laufe meines Berufslebens schon viele historische Mord- und Tötungsakten gelesen, vor allem die Morde an Juden, Behinderten und Kriegsgefangenen in der NS-Zeit, aber so nah, wie dieses Mal, ging mir das Studium einer Gerichtsakte bislang nicht.
  • Vorveröffentlichung: Der Beitrag wurde geschrieben für das mit rund 2.000 erläuterten Begriffen und Geschichten dieser Art versehene und in Kürze erscheinende Dorsten-Lexikon (mehr Informationen über www.dorsten-lexikon.de). Die Lexikon-Redaktion hat diesen Beitrag ohne Dokumententeil „DORSTEN-transparent“ als Vorveröffentlichung zur Verfügung gestellt.

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Wohl kaum ein in Dorsten begangener Mord dürfte diese öffentliche Aufmerksamkeit und den Widerwillen der Bevölkerung hervorgerufen haben, wie der am 18. Februar 1907 auf einer Waldschneise in der Feldmark. Der 51-jährige Arbeiter Anton Muckel hatte die 13-jährige Schülerin Wilhelmine Bleckmann aus Hervest-Wenge, die und deren Familie er kannte, missbrauchen wollen, sah aber davon ab, erdrosselte das Kind und stahl anschließend aus dem Portemonnaie ein Fünfmark-Stück, das die Eltern dem Kind für Einkäufe mitgegeben hatten. In der darauf folgenden Nacht wurde Muckel in der Scheune des Bauernhofs Nachbarschulte in Altendorf-Ulfkotte, wo er als Knecht in Lohn gestanden war, von den Eltern des Kindes gestellt und der Polizei übergeben. In einem Prozess vor dem Schwurgericht in Essen wurde er zum Tode verurteilt. Nachdem die Revision verworfen worden war und der König von Preußen, Wilhelm, das Gnadengesuch zurückgewiesen hatte, wurde dem Verurteilten in den Morgenstunden des 15. November 1907 im Hof des Essener Gerichtsgefängnisses vom Scharfrichter Gröpel aus Magdeburg mit einem Handbeil der Kopf abgeschlagen.

Anton Muckel wurde 1856 in Groß-Boslar im Landkreis Jülich geboren, diente als junger Mann beim Infanterie-Regiment 68 und zog irgendwann von Essen-Borbeck nach Dorsten zu. Er war ledig und hatte keine sozialen Bindungen mehr zu seiner Familie. Die Eltern waren bereits tot. Zu seiner Schwester, von der er nicht wusste, wo sie lebte, hatte er keinen Kontakt. Muckel verdingte sich als Arbeiter beim Bauern Nachbarschulte in Altendorf-Ulfkotte. Dort verliebte er sich in die Dienstmagd Korbitza, die von ihm nichts wissen wollte, weil sie ihn „für einen Narren hielt“. Da sie sich durch sein aggressives Verhalten von ihm bedroht fühlte, verlor er seine Arbeitsstelle, bekam seinen noch ausstehenden Lohn von 14 Mark und betrank sich.

Da er von früher das Logiswirt-Ehepaar Bleckmann in Hervest-Wenge kannte, ging er dort hin, wo er aufgenommen wurde, und fragte in der nahen Sandgrube nach Arbeit, die ihm in Aussicht gestellt wurde. Er solle am Montag wiederkommen. Doch dazu kam es nicht mehr, denn am Samstag und Sonntag vertrank er in Wirtschaften die 14 Mark und am Montag, den 18. Februar, ermordete er das Kind.

Rekonstruktion der Tat

Nach etlichen Widersprüchen und Lügen des Beschuldigten und aufgrund von Zeugenaussagen rekonstruierte die Essener Staatsanwaltschaft das Geschehen, das hier nur verkürzt dargestellt werden kann. Anton Muckel forderte das Kind, dessen Eltern es mit fünf Mark zu einer Besorgung von der Wenge nach Dorsten geschickt hatten, in der Stadt auf, mit ihm nach Altendorf zu gehen, weil er bei Nachbarschulte noch Kleidersachen abholen wollte. Auf dem Weg dahin erwürgte er das Mädchen in einer vom Weg abbiegenden Schneise eines kleinen Kiefernwäldchens (Barloer Busch), würgte es zuerst mit den Händen bis zur Bewusstlosigkeit und legte ihm dann eine mitgeführte Schnur um den Hals und erdrosselte es. Dann zog er die Leiche unter einen Busch, entnahm dem Portemonnaie das Fünfmark-Stück und vertrank das Geld in der Dorstener Wirtschaft Kuhlmann an der Bochumer Straße. In der Dunkelheit ging er zurück nach Altendorf und wollte in der Scheune von Nachbarschulte übernachten, als die Eltern des Mädchens mit anderen Leuten kamen, denn sie wussten, dass Muckel nach Altendorf gehen wollte. Sie fragten ihn nach dem Verbleib des Kindes. Als sich ihr bereits bestehender Verdacht, Anton Muckel könnte das Mädchen entführt oder sogar ermordet haben, verstärkte, brachten sie ihn zur Polizei, die ihn wegen Verdachts der Kindesentführung und der Ermordung des Mädchens, das Muckel abstritt, festhielt.

Der Lageplan des Tatgeschehens. Im oberen Teil ist die Sandgrube mit dem Wohnhaus der Familie Bleckmann. Der Tatort ist im unteren Teil im Barloer Busch mit einem roten Kreuz gekennzeichnet. Von dort schräg nach links oben ist der heute nicht mehr existente Schwanenteich mit der Papierfabrik (heute Drahtwerke) zu sehen. Plan aus dem Ermittlungsakten von 1907.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Kind blieb vorerst verschwunden. Am 20. Februar suchte die Polizei, unterstützt von 40 Schülern und Lehrern, ohne Erfolg den städtischen Busch (Barloer Busch) ab, während Muckel noch beharrlich leugnete. Erst anderntags, als die Polizei Suchhunde einsetzte, wurde die Leiche des Mädchens in der Nähe des so genannten „steinernen Tisches“ im Barloer Busch gefunden. Das „Dorstener Wochenblatt“ schrieb in der Ausgabe vom 23. Februar 1907 u. a.: „Der Verhaftete hat den Mord eingestanden; er konnte nur mit Mühe vor der Wut des Volkes geschützt werden.“

Anton Muckel gestand den Mord

Nach dem Geständnis, das Anton Muckel mehrmals änderte, konnte die Staatsanwaltschaft den Tathergang auch anhand von Zeugenaussagen schnell rekonstruieren. Muckel legte ein umfassendes Geständnis ab und gab zu, dass er das Kind geschlechtlich gebrauchen wollte, es aber dann nicht tat. Er machte keine Angaben, was zur Änderung seines Entschlusses geführt hatte. Die Obduktion der völlig bekleidet aufgefundenen Leiche ergab, dass in der Tat keine geschlechtliche Handlung vorgenommen worden war. Allerdings wurde von den Sachverständigen bei der Hauptverhandlung nicht völlig ausgeschlossen, dass es sich dennoch um eine geschlechtliche Erregungstat gehandelt haben könnte. Wie auch immer: Anton Muckel wurde wegen Raubmordes verurteilt, denn er hatte nach Ansicht der Anklagebehörde dem Mädchen mit vorgefasster Absicht das Geldstück entwendet.

Todesurteil vor dem königlichen Schwurgericht

Anton Muckel wurde ins Gerichtsgefängnis nach Essen überstellt. In der Hauptverhandlung des Königlichen Schwurgerichts Essen vom 27./28. Juni 1907 unter Vorsitz von Landgerichtsrat Althoff und mit zwei weiteren Berufsrichtern und zwölf Geschworenen wurde Anton Muckel, der von dem Essener Rechtsanwalt Adolf Kempkes verteidigt wurde, nach Anhörung von 28 Zeugen und vier Sachverständigen zum Tode verurteilt. „Die Frage des Vorsitzenden an die Geschworenen, ob Muckel schuldig sei, beantwortete der Obmann mit: ,Ja, mit mehr als 7 Stimmen!’.“ Der Urteilstenor:

„Der Angeklagte ist des Mordes in einheitlichem Zusammentreffen mit Diebstahl schuldig und wird deshalb mit dem Tode bestraft. Auch werden dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.“

Verwerfung der Revision und Ablehnung des Gnadengesuchs durch den König

Nach Verwerfung der vom Verteidiger Adolf Kempkes eingereichten Revision stellte Muckel ein Gnadengesuch beim preußischen König. Während der Vorsitzende Richter Althoff, der Muckel nach dem Schuldspruch der Geschworenen verurteilt hatte, einem Gnadengesuch positiv gegenüberstand, forderte der Erste Staatsanwalt in Essen, Dr. Eger, der die Anklage vertreten hatte, den preußischen Justizminister in Berlin am Essen, den 24. August 1907 schrift- lich auf: „Ich bitte Eure Excellenz deshalb ehrerbietigst von der Befürwortung einer Begnadigung abzusehen.“ Der König als Gnadenherr schrieb mit eigenhändiger Unterschrift zurück:

„Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc: wollen, nachdem Uns über das rechtskräftige Urtheil des Schwurgerichts in Essen vom 28. Juni 1907, durch das der Arbeiter Anton Muckel aus Dorsten im Kreise Recklinghausen wegen Mordes und zugleich Diebstahls zum Tode verurtheilt und zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt ist, Vortrag gehalten worden, von Unserem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch machen, sondern der Gerechtigkeit freien Lauf lassen.

Gegeben zu Berlin am Schloss, den 6. November 1907        Wilhelm“

Hinrichtung im Gefängnishof 

Wenige Tage danach wurde die Hinrichtung angeordnet. Auf die Vollstreckung des Todesurteils wiesen nach gesetzlicher Vorschrift Plakate hin, die in den Straße angeheftet wurden und die Bevölkerung in großen Lettern auf signalrotem Papier über die bevorstehende Hinrichtung informierten. Als Scharfrichter wurde Meister Carl Gröpler aus Magdeburg vertraglich verpflichtet.

Am 15. November 1907 versammelten sich morgens um 7.30 Uhr im umschlossenen Hof des Essener Gerichtsgefängnisses zwölf geladene Zeugen, um bei der Hinrichtung gegenwärtig zu sein. In ihrem Beisein stellte der Oberstaatsanwalt zunächst die Identität des Verurteilten fest. Dann verlas er nochmals das Urteil des Schwurgerichts und den Erlass des Preußischen Staatsministeriums, der die Vollstreckung anordnete. Hierauf hielt er diesen Erlass zunächst Muckel, dann auch dem Scharfrichter vor. Mit den an Letzteren gerichteten Worten „Nunmehr übergebe ich Ihnen den Arbeiter Anton Muckel. Walten Sie Ihres Amtes” war die Zeremonie beendet und der Scharfrichter schlug dem Dorstener Mörder mit einem zweihändigen Beil den Kopf ab. Dafür erhielt Gröpler von der Justiz- kasse Essen einen Pauschalbetrag von 500 Mark. In diesem Betrag waren inbegriffen die Gehälter für Gehilfen, Reisekosten und sämtliche zur Hinrichtung notwendigen Geräte. Die „Essener Volkszeitung“ schrieb am 16. November 1907 u. a.:

„Gestern Vormittag 7 ½ Uhr nun ist Anton Muckel im Vollzug dieses Urteils in dem umschlossenen Hofe des hiesigen Gerichts-gefängnisses mittels des Beils enthauptet worden. Kaplan Schweitzer hat die ganze Nacht betend mit ihm verbracht und ihm um 6 Uhr die letzte Kommunion gegeben. […] Damit hat eine grausame That seine Sühne gefunden.“

Meldung der erfolgten Hinrichtung

Der Erste Staatsanwalt in Essen unterrichtete am Tag der Hinrichtung den Justizminister in Berlin und den Oberstaatsanwalt in Hamm:

“Wie ich Eurer Hochwohlgeboren – und hiermit übereinstimmend mit dem Herrn Justizminister – heute telegrafisch gemeldet habe, ist die Vollstreckung des Todesurteils ohne jeden Zwischenfall verlaufen.

Als ich gestern Abend 6 ½ Uhr dem Verurteilten den Allerhöchsten Erlass vom 6. d. Mts. verkündete, war er ruhig und gefasst und ließ keine Erregung erkennen. Muckel hatte keine näheren Angehörigen, welche von der bevorstehenden Hinrichtung zu benachrichtigen gewesen wären. Seine Eltern sind tot. Eine Schwester ist seit Jahren außer Verbindung mit ihm. Er wusste selbst nicht, ob sie noch lebt und wo sie sich eventuell aufhalten könnte. Andere Geschwister hatte er nicht.

Auch heute bei der Vollstreckung verriet Muckel keine Aufregung. Ohne jeden Widerstand ließ er sich von den Gehilfen des Scharfrichters zu dem Richtblock führen und auf denselben niederlegen. Der Hinrichtungsakt vollzog sich überall rasch. Von dem Zeitpunkte der Vorführung des Verurteilten bis zur Meldung des Scharfrichters, dass das Urteil vollstreckt sei, waren nur 2 Minuten und 20 Sekunden verlaufen, von der Übergabe an den Scharfrichter bis zu dessen Meldung nur 20 Sekunden. Der Scharfrichter Gröpler entledigte sich seines Auftrages mit großer Ruhe und Sicherheit. Sein Benehmen ist würdig und frei von jeder Effekthascherei. Die bevorstehende Hinrichtung war in weiten Kreisen jedenfalls nicht bekannt geworden.

Die in der Nähe des Gefängnisses in den Straßen postierten Polizeibeamten hatten keinen Anlass in Aktion zu treten. Zu Ansammlungen kam es überhaupt nicht. In den Gärten der Nachbargrundstücke waren Polizeibeamte aufgestellt, um Eindringlinge, die wie in früheren Fällen die Mauern von dort hätten erklimmen können, zu verscheuchen. Es hat sich aber niemand dort eingefunden.

Außer den der Gemeinde nach § 486 Str. P. O. zur Verfügung gestellten 12 Karten sind solche nur an  einzelne Beamte und einem Arzt ausgegeben. Das Verhalten der Anwesenden war, wie schon in dem Protokoll hervorgehoben ist, ernst und würdig und der Situation angemessen. Die Beerdigung ist der Polizeiverwaltung übergeben worden […].”

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Alle Abbildungen Landesarchiv NW Rheinland (Düsseldorf), Gerichte Rep. 6 Nr. 38-40.

 

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