Parkgebührenfreie Innenstadt wäre bürgerfreundlich und würde mehr Umsatz bringen. Doch die Stadt beschließt das Gegenteil. Holsterhausen bleibt (noch) verschont

Parkscheinautomat am Südwall; Foto: Stegemann

Von Wolf Stegemann

Holsterhausen wird als Stadtteil des guten Einkaufs immer beliebter. Stets begegnet man jenseits der Lippe, die einst als „Jordan“ von Dorstenern nur ungern Richtung Holsterhausen und Hervest überschritten wurde, heutigen Altstädtern. Fragt man sie, warum sie in Holsterhausen sind, dann kommen als Argumente die guten Einkaufsmöglichkeiten in Verbindung mit kostenlosem und zeitunbegrenztem Parken. Bestrebungen der Stadt, auch in Holsterhausen Parkuhren einzuführen, wurden auf Proteste hin bis jetzt immer wieder eingestellt. Das hinderte die Verwaltung aber nicht daran, immer wieder die Parker in Holsterhausen zur Kasse bitten zu wollen. Insgesamt sollte das Parken in der Stadt und in Holsterhausen in den folgenden Jahren rund 206.000 Euro pro Jahr in die Kasse spülen. Der letzte Versuch des Zugriffs auf deren Portemonnaies wurde erst wieder in diesen Tagen verhindert. Die Mitglieder des Umwelt- und Planungsausschusses der Stadt lehnten für Holsterhausen die städtische Park-Piraterie ab.

Vorausgegangen war der harsche Protest von Ralf Honsel, der in Holsterhausen und Rhade stadtbekannte Einkaufszentren betreibt und Vorsitzender der Werbegemeinschaft „Wir in Holsterhausen“ ist. Er nannte den erneuten Versuch, in Holsterhausen abzukassieren, in der „Dorstener Zeitung“ vom 11. März schlichtweg als „unverschämt“ und wies darauf hin, dass die meisten Parkplätze an Versorgungsbetrieben in Holsterhausen sowieso kostenlos seien, weil sie sich auf Privatgrundstücken befänden. Honsels Stimme hat Gewicht. Nicht nur, weil seine Betriebe der Stadt „gute Steuern“ einbringen, sondern, weil er seine Stimme auch erhebt. Seinen Argumenten konnten sich die Politiker des Ausschusses nicht verschließen und schmetterten die Verwaltung ab: Holsterhausen bleibt – bis zum nächsten Versuch – parkgebührenfrei.

Nicht so die Parkräume rund ums Rathaus und im Bereich Maria Lindenhof. Hier griffen Honsels Argumente nicht. Die Stadt braucht die Parkgebühren, um sie dem Haushalt zur Sanierung zuzuführen. Dazu tragen auch andere Gebühren bei. Der „Gebührenhaushalt“ darf aber keine Gewinne machen und Einnahmen nur für das verwenden, für das sie erhoben werden. Überschüsse müssen an den Bürger, der Gebühren entrichtet, zurückgegeben werden, dürfen also nicht im Haushalt versickern. Wird er trotzdem zur Finanzierung anderer Posten verwendet, kann man das getrost so bezeichnen, wie unlängst ein Leser schrieb: „Der Bürger wird von der eigenen Verwaltung geschröpft“. Und ein anderer meinte, dass die Stadt nicht das Wohl der Bürger im Auge habe, sondern den eigenen Profit. Dies trage nicht dazu bei, sich in Dorsten noch wohlzufühlen.

Warum nicht überall parkgebührenfrei?

Unabhängig von der derzeitig eindeutig mit Nein zu beantwortenden Frage, ob es der Haushalt der Stadt oder der Sparkommissar der Regierung es zulassen würden, in der Dorstener Innenstadt gebührenfreies Parken einzuführen, sollte man solche Gedanken nicht ad absurdum führen. Wäre in Dorsten gebührenfreies Parken gestattet, würde Dorsten als Einkaufsstadt attraktiv werden können und somit unter den Nachbarstädten als Einkaufskraft bei den Bürgern Sympathie gewinnen. Die Stadt und die Kaufmannschaft, die Dienstleistungsunternehmen, Cafés und Restaurationen betreiben, hätten ein Pfund zum Wuchern. Man kennt das ja: Nach Erledigung dessen, was man wollte, bliebe noch Zeit, sich mit der Frau oder der Familie gemütlich ins Café zu setzen, aber so drängt der Fahrer mit Blick auf die Uhr: „Der Parkschein läuft ab, lass uns fahren!“ Immerhin sind die städtischen Verkehrshostessen oft schnell mit ihren Knöllchen am Auto.

Und die Kosten? Die Einnahmen durch Parkuhren und die Personalausgaben für die freundlichen Überwacherinnen des ruhenden Verkehrs, die sich in etwa die Waage halten, würden wegfallen. Dafür könnte der Umsatz steigen, wenn es Dorsten verstünde, mit einer parkfreien Innenstadt auch zu werben.

Lange wurden für Gebührenerhebung Parkuhren am Rand jedes Parkplatzes aufgestellt: Säulen mit einer mechanischen Uhr, die bei Einwurf von Münzen (Parkgroschen) auf die verbleibende Parkdauer springt und sie anschließend herunterzählt. Die mechanischen Parkuhren werden seit den 2000er-Jahren weitgehend durch Parkscheinautomaten ersetzt. Diese sind immer für mehrere Parkplätze aufgestellt, geben nach Einwurf von Münzen (oder nach bargeldloser Bezahlung, z. B. per Geldkarte) einen Parkschein mit dem aufgedruckten Ende der Parkdauer aus. Er muss sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs liegen.

Aus Uhren von damals (Bild) wurden schon längst Automaten

Siegeszug der Parkuhren

Nachdem 1935 in Oklahoma-City/USA die erste Parkuhr aufgestellt wurde, und dieses Einnahmesystem der Kommunen von dort ihren Siegeszug durch die Städte angetreten hatte, stellten auch die Dorstener im Jahre 1962 die ersten Parkuhren auf, und zwar auf der Parkfläche unter der Sparkasse, damals an der Wiesenstraße. Aufgestellt wurden eine Zwillingsparkuhr und acht Einzeluhren als Zweimünzensystem für 5- und 10-Pfennigstücke. 15 Minuten kosteten 5 Pfennige, 30 Minuten 10 Pfennige und 45 Minuten 20 Pfennige. Die Entleerung nahm die Dorstener Amtskasse vor, der Unterhalt der Parkuhren oblag einem Dorstener Uhrmacher.

Heute heißen die mit Parkuhren versehenen Parkplätze im kommunalen Sprachgebrauch „Mit Parkschein bewirtschaftete Stellplätze“. Davon gibt es in Dorsten 445. Die Höhe der Parkkosten bestimmt die vom Rat der Stadt zuletzt 2010 beschlossene „Gebührenordnung für die Erhebung von Parkgebühren der Stadt Dorsten“. Sie ist nachzulesen im Amtsblatt. In der Parkzone 1 (Innenstadt innerhalb der Wallstraßen) kosten je angefangene 11 Minuten 15 Cent, außerhalb der Zone 1 nur 10 Cent je angefangene 12 Minuten. Die Höchstdauer ist auf vier Stunden begrenzt; das Parken in der vierten Stunde ist gebührenfrei.

Und was sagt das Gesetz zum Parken mit Parkuhr?

§ 13 – Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

(1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.

(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290 und 292) oder beim Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzschild die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 291) vorgeschrieben, so ist das Halten nur erlaubt, 1) für die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist, und 2) wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und wenn der  Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem  Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Wo in dem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt sind, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Halte- und Parkverbote des § 12 unberührt.

(3) Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden 1) beim Ein- oder Aussteigen sowie 2) zum Be- oder Entladen.

Alles klar?

 

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